Gesetzliche Erleichterungen für Mieter mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz in Kraft getreten.

Danach besteht kein Kündigungsrecht der Vermieter wegen Mietrückständen vom 1. April bis 30. Juni 2020, wenn der Mieter die Miete aufgrund von Umsatzausfällen durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene eingeschränkte Geschäftstätigkeit nicht zahlen kann. Dabei hat der Mieter den Zusammenhang zwischen der fehlenden Zahlung und den Auswirkungen der Pandemie glaubhaft zu machen. Die Mietforderungen bleiben jedoch generell bestehen. Sie können auch nach wie vor vom Vermieter eingeklagt werden. Viele große Einzelhandelsunternehmen haben bereits die Mietzahlungen eingestellt und schaffen damit Fakten, die die Immobilienwirtschaft erheblich treffen. Insbesondere die Gewerbemieter mit großer Marktmacht zwingen dadurch die Vermieter zum Verzicht. Für kleinere Unternehmen, die für den Vermieter verzichtbar oder austauschbar sind, ist aber eher Vorsicht und der frühzeitige Beginn von Verhandlungen angezeigt.