Seit dem 1.8.2022 gilt die neue Brüssel IIb-Verordnung (EU) 2019/1111. Diese formuliert zahlreiche Regelungen deutlicher. Zu erwähnen sind die Vorschriften über die #internationale #Zuständigkeit in #Ehesachen (Scheidung, Trennung sowie Ungültigerklärung einer Ehe) und in Verfahren zur #elterlichen #Verantwortung (Sorgerecht, Umgangsrecht, Vormundschaft usw.) sowie die #Anerkennung von #Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten hierüber und die Vollstreckung von #Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung. Die EU-Verordnung ergänzt auch das Haager Kindesentführungsübereinkommen und enthält ein Kapitel über die Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.
Die #Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten ist zwar weggefallen. Dennoch muss in Deutschland weiterhin ein Gericht die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für ausländische Entscheidungen anordnen. Neu sind allerdings #harmonisierte #Vorschriften zur #Zwangsvollstreckung selbst und zur Kindesanhörung in Verfahren zur elterlichen Verantwortung, die bisher dem nationalen Recht vorbehalten waren. Die bedeutendste Neuerung ist aber sicherlich, dass #außergerichtliche #Scheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen künftig anerkennungsfähig sind.

Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen zum #internationalen #Familienrecht!

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1111&from=DE