BGH über die erneute Vernehmung eines Zeugen im Berufungsverfahren: Ausnahmsweise ist das Berufungsgericht zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet. Dies gilt nach neuester Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 27.1.2021, Az XII ZR 21/20) insbesondere dann, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt das Berufungsgericht dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei.
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